Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und

Dienstleistungen der Feuerwehr Kölleda

 

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung derNeubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBL S. 41), zuletzt geändert am 08.04.2009, des § 48 Abs. 1 und 5 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThBKG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 05. Febr. 2008 (GVBL Seite 22) geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung des Thüringer

Beamtenrechts vom 20. März 2009 (GVBL S. 266) sowie der§§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 7. August 1991 (GVBL Seite 285, 329), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.08.2009 (GVBL Nr. 11) vom 28.08.2009, hat der Stadtrat der Stadt Kölleda in seiner Sitzung am 20.12.2010 folgende Satzung beschlossen: ·

 

§1

Grundsatz

 

(1) Alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe), im Rahmen des Katastrophenschutzes(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und§ 9 Abs. 2 ThBKG) und die gegenseitige Hilfe i. S. von § 4 Abs. 2 ThBKG sind grundsätzlich unentgeltlich.

(2) Kostenersatz und Gebühren für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr erhebt die Stadt Kölleda nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

 

§2

Entgeltliche Leistungen

 

(1) Kostenersatzpflicht besteht für Einsatzmaßnahmen unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThBKG.

(2) Gebührenpflicht gilt für a. die nach § 22 ThBKG einzurichtende Sicherheitswache sowie b. alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und§ 9 Abs. 2 ThBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht. Das sind insbesondere

1. überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, wie Arbeiten auf der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen ;

2. die vorübergehende Überlassung von feuerwehrtechnischen Geräten zum privaten Gebrauch;

3. die Durchführung von Arbeiten an fremden Geräten;

4. die Erteilung von Unterricht in Kaufhäusern, Krankenanstalten oder bei sonstigen Institutionen

(3) Kostenersatz und Gebühren werden auch dann erhoben, wenn die angeforderten und ausgerückten Mannschaften mit ihren Fahrzeugen und Geräten wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen, nicht von der Stadt Kölleda zu vertretenden Gründen nicht mehr tätig werden.

 

§3

Schuldner

 

(1) Kostenschuldner sind die in § 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThBKG genannten Personen und Unternehmen bzw. der Veranstalter

(2) Gebührenschuldner sind die Veranstalter i.S.d. § 22 Abs. 1 ThBKG. Im übrigen ist Gebührenschuldner, wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Mieters oder Pächters in Anspruch genommen, so haften diese fiir die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen enspricht.

(3) Mehrere Kosten- und Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§4

Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

 

(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden nach den bei den Hilfe- und Dienstleistungen entstehenden Personal- und Sachkosten bemessen.

(2) Maßgebend für die Personalkosten sind die Zahl und die Einsatzdauer der im notwendigen Umfang eingesetzten Personen. Als Einsatzdauer gilt die Zeit vom Verlassen des Gerätehauses, in dem die erforderlichen Geräte stationiert sind, bis zur Rückkehr dorthin.

Geht der Einsatz nicht vom Gerätehaus aus oder endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit so berechnet, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse der Einsatz von dort ausgegangen; dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum Gerätehaus sich außergewöhnlich verzögert. Die Einsatzzeit wird auf volle halbe Stunden aufgerundet. Sie ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten festzustellen.

(3) Maßgebend für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer der verwendeten Geräte. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer i. S. von Abs. 2. ·

( 4) Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen der Anlage 1 (Pflichtleistungen), die der Gebühren nach den Pauschalsätzen der Anlage 2 (freiwillige Leistungen). Für den Ersatz von Kosten und die Erhebung von Gebühren, die nicht in den Anlagen 1 und 2 enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Leistungen festgelegten Sätze erhoben.

(5) Mit den nach dem Sachkostentarif der Anlagen 1 und 2 erhobenen Pauschalsätzen sind alle durch den Betrieb der Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände entstehenden Kosten, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung abgegolten.

Zusätzlich sind zu zahlen:

a) die Selbstkosten der Stadt Kölleda für verbrauchtes Material, wie z.B. Schaummittel,

Löschpulver, Kohlensäure und Ölbindemittel, zuzüglich eines

Gemeinkostenzuschlages von 10 v. H.;

b) die Reparatur- oder Ersatzbeschaffungskosten für die bei den Hilfe- und

Dienstleistungen beschädigten oder unbrauchbar gewordenen Geräte und sonstigen Ausrüstungsgegenstände, sofern die Beschädigungen oder die Unbrauchbarkeit nicht auf Verschleiß oder grobe Fahrlässigkeit der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen sind;

c) die Ersatzbeschaffungskosten für bei der Ausleihe abhanden gekommene Geräte.

 

§5

Entstehung des Anspruchs und Fälligkeit

 

(1) Der Anspruch entsteht

a) für den Kostenersatz i. S. der §§ 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 ThBKG mit Abschluss der erbrachten Hilfe- und Dienstleistung;

b) auf Gebühren für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr mit der Anforderung der Hilfe- oder Dienstleistung;

c) für ausgeliehene Geräte mit der Überlassung.

(2) Die Kostenersatz-/Gebührenschuld ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.

(3) Die Stadt Kölleda ist berechtigt, vor Durchführung von gebührenpflichtigen Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr angemessene Vorauszahlungen zu fordern.

 

 

§6

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.05.1998 außer Kraft.

Kölleda, den 01.03.2011

 

Zweimann

Bürgermeister der Stadt Kölleda

 

Anlage 1

 

Verzeichnis der Pauschalsätze für den Kostenersatz bei Pflichtleistungen der Feuerwehr

der Stadt Kölleda

 

Der Kostenersatz für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr setzt sich aus dem Personalkostentarif (Nr. 1) und dem Sachkostentarif (Nr. 2) zusammen.

 

1.Personalkostentarif

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten werden die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

 

1.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

Personalkostenersatzfür den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehr-dienstleistender wird nur verlangt 

 

- für Verdienstausfall oder fortgezahltes Arbeitsentgelt, den/das die Stadt Kölleda nach § 14 Abs. 1 und 2 ThBKG dem Arbeitgeber erstatten muss; als Durchschnittssatz kann der jeweils geltende tarifliche Stundenlohn eines Gesellen im Bauhauptgewerbe angesetzt werden.

 

- für den Einsatz des Stadtbrandmeisters und anderer Feuerwehrangehöriger, die eine Aufwandsentschädigung nach der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) erhalten, soweit diese im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei Einsätzen steht. Pro Einsatzstunde werden berechnet:

 

für jede Einsatzkraft 23,27 €

 

1.2 Sicherheitswachen

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß § 22 ThBKG werden je Stunde Wachdienst für jede Einsatzkraft erhoben. 23,27 €

Abweichend von Nr. 1 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

 

2. Sachkostentarif

Die Sachkosten beziehen sich auf die Streckenkosten (2.1) je Kilometer Wegstrecke und die Benutzungsdauer je Stunde in den Kategorien Ausrückekosten (2.2) und Arbeitsstundenkosten (2.3). Beim Einsatz von Fahrzeugen werden deren Einzelgeräte nicht gesondert berechnet.

 

2.1 Streckenkosten

Für die Lösch- und Sonderfahrzeuge werden Streckenkosten für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke berechnet.

 

2.2 Ausrückestundenkosten

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und sonstigen

Ausrüstungsgegenständen (z.B. Dienstkleidung) abzugelten, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten werden die halben, im übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

Die Ausrückestundenkosten werden vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem

Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens:

 

 je Stunde für die unter Punkt 2.4 aufgeführten Feuerwehrfahrzeuge berechnet.

 

2.3 Arbeitsstundenkosten

Für ein Gerät, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört, werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.

 

2.4 Kostensätze

Streckenkosten (2.1), Ausrückestundekosten (2.2) und Arbeitsstundenkosten (2.3) werden für folgende in der DIN-Norm 14 502 aufgeführte Feuerwehrfahrzeuge berechnet (die aus DDRProduktion stammenden Feuerwehrfahrzeuge sind entsprechend einzuordnen).

Berechnung der Kostensätze siehe Anlage 3

 

2.4.1 Einsatzleitwagen (ELW)                                                       je km              je Std.

ELW SÖM2053                                                                                  1,38 €         0,36 €

 

2.4.2 Löschfahrzeuge (LF)

TLF 16/25 SÖM2450                                                                        6,66 €         21,35 €

 

2.4.3 Hubrettungsfahrzeuge

DLK 23112 SÖM2098                                                                      7,26 €         20,21 €

 

2.4.4 Drehleitern mit Handbetrieb (DL)

entfällt

 

2.4.5 Rüstwagen (RW)

entfällt

 

2.4.6 Gerätewagen (GW)

GW G3 Gefahrgut (Eigentum Landratsamt) SÖM 255             0,00 €           0,00 €

 

2.4.7 Schlauchwagen (SW)

entfallt

 

2.4.8 Sonderlöschfahrzeuge

entfällt

 

2.4.9 Rettungsfahrzeuge

entfällt

 

2.4.10 Feuerwehranhänger (FwA)

Anhänger HP-750 SÖM-2070                                                         0,05 €         0,00 €

 

 

2.4.11 Sonstige Fahrzeuge der Feuerwehr                             je km              je Std.

MTW SÖM2205                                                                               0,44 €             0,52 €

 

2.5 Bereitstellungskosten

Kosten für Bestellung von Geräten ohne Fahrzeug, für Leistungen und Tätig werden im Rahmen eines Notdienstes bzw. für Arbeiten an fremden Geräten werden entsprechend den Ziffern 1 und 2.1 bis 2.3 berechnet.

 

Anlage 2

 

Gebührenverzeichnis für freiwillige Leistungen der Feuerwehr der Stadt

Kölleda

 

Die Gebühren für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr setzt sich aus dem Personalkostentarif (Nr. 1) und dem Sachkostentarif (Nr. 2) zusammen.

 

1. Personalkostentarif

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten werden die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

 

1.1 Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

Personalkostenersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird nur verlangt

 

- für Verdienstausfall oder fortgezahltes Arbeitsentgelt, den/das die Stadt Kölleda nach § 14 Abs. 1 und 2 ThBKG dem Arbeitgeber erstatten muss; als Durchschnittssatz kann der

jeweils geltende tarifliche Stundenlohn eines Gesellen im Bauhauptgewerbe angesetzt werden.

 

- für den Einsatz des Stadtbrandmeisters und anderer Feuerwehrangehöriger, die eine Aufwandsentschädigung nach der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO) erhalten, soweit diese im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei Einsätzen steht. Pro Einsatzstunde werden berechnet:

 

für jede Einsatzkraft 23,27 €

 

1.2 Sicherheitswachen

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß § 22 ThBKG werden je Stunde Wachdienst für  jede Einsatzkraft erhoben. 23,27 €

Abweichend von Nr. 1 Satz 2 wird für die Anfahrt und die Rückfahrt insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

 

 

2. Sachkostentarif

Die Sachkosten beziehen sich auf die Streckenkosten (2.1) je Kilometer Wegstrecke und die Benutzungsdauer je Stunde in den Kategorien Ausrückekosten (2.2) und Arbeitsstundenkosten (2.3). Beim Einsatz von Fahrzeugen werden deren Einzelgeräte nicht gesondert berechnet.

 

2.1 Streckenkosten

Für die Lösch- und Sonderfahrzeuge werden Streckenkosten für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke berechnet.

 

2.2 Ausrückestundenkosten

 

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und sonstigen

Ausrüstungsgegenständen (z.B. Dienstkleidung) abzugelten, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten werden die halben, im übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

Die Ausrückestundenkosten werden vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem

Feuerwehrgerätehaus/der Feuerwache bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je Stunde für die unter Punkt 2.4 aufgeführten Feuerwehrfahrzeuge berechnet.

 

2.3 Arbeitsstundenkosten

Für ein Gerät, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört, werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.

 

2.4 Kostensätze

Streckenkosten (2.1), Ausrückestundekosten (2.2) und Arbeitsstundenkosten (2.3) werden für folgende in der DIN-Norm 14 502 aufgeführte Feuerwehrfahrzeuge berechnet (die aus DDR Produktion stammenden Feuerwehrfahrzeuge sind entsprechend einzuordnen).

Berechnung der Kostensätze siehe Anlage 4

 

2.4.1 Einsatzleitwagen (ELW)                                                       je km              je Std.

ELW SÖM2053                                                                                2,37 €            4,38 €

 

2.4.2 Löschfahrzeuge (LF)

TLF 16/25 SÖM2450                                                                      11,93 €        37,81 €

 

2.4.3 Hubrettungsfahrzeuge

DLK 23112 SÖM2098                                                                    16,99 €        58,30 €

 

2.4.4 Drehleitern mit Handbetrieb (DL)

entfällt

 

2.4.5 Rüstwagen (RW)

entfällt

 

2.4.6 Gerätewagen (GW)

GW G3 Gefahrgut (Eigentum Landratsamt) SÖM 255           0,00 €              0,00 €

 

2.4.7 Schlauchwagen (SW)

entfallt

 

2.4.8 Sonderlöschfahrzeuge

entfällt

 

2.4.9 Rettungsfahrzeuge

entfällt

 

2.4.10 Feuerwehranhänger (FwA)

Anhänger HP-750 SÖM-2070                                                     0,05 €              0,00 €

 

 

2.4.11 Sonstige Fahrzeuge der Feuerwehr                            je km              je Std.

MTW SÖM2205                                                                              0,76 €              3,89 €

 

2.5 Bereitstellungskosten

Kosten für Bestellung von Geräten ohne Fahrzeug, für Leistungen und Tätig werden im Rahmen eines Notdienstes bzw. für Arbeiten an fremden Geräten werden entsprechend den Ziffern 1 und 2.1 bis 2.3 berechnet.