Satzung der Stadt Kölleda über die Freiwilligen Feuerwehren

 

Auf Grund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung ( ThürKO ) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S.41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 06.März 2013 (GVBI. S. 49), des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz ( ThürBKG) vom 07. Januar 1992 (GVBI.S.23) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVBI. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBI. S. 113), sowie§ 1 Abs. 3 Satz 2 der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung hat der Stadtrat der Stadt Kölleda in seiner Sitzung am 10.07.2013 folgende

 

Satzung (Feuerwehrsatzung)

 

beschlossen.



§1

Organisation, Bezeichnung

 

(1) Die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Kölleda sind als öffentliche Feuerwehren (§ 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige städtische Einrichtung (§ 10 Abs. 3 ThürBKG). Sie führt die Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr Kölleda"

 

(2) In den Ortsteilen können weitere Feuerwehren aufgestellt werden. Diese führen zum Namen "Freiwillige Feuerwehr Kölleda" den Namen des Ortsteils.

 

(3) Sie sind eigenständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung des Stadtbrandmeisters.

 

( 4) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine (§ 17).

 

 

 

§2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren


(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 9 ThürBKG, ferner die Gefahrenverhütungsschau (§ 21 ThürBKG) und die Brandsicherheitswache (§ 22 ThürBKG).

 

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Stadt Kölleda die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehrdienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

 

 

 

§3

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren


Die Freiwilligen Feuerwehren Kölleda gliedern sich in folgende Abteilungen:

 

1. Einsatzabteilung

 

2. Alters- und Ehrenabteilung

 

3. Jugendfeuerwehr

 

 

 

§4

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

 

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen.

 

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandmeister oder Wehrfiihrer unverzüglich anzuzeigen:

 

- im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

 

- Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung.

 

Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, ist die Anzeige an die Stadtverwaltung weiterzuleiten.

 

 

 

§5

Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren

 

(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).

 

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Verwaltungsgemeinschaft Kölleda haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Stadt Kölleda zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 3 ThürBKG erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfahigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 1 ThürBKG).

 

(3) Als Führungskraft kann nur bestellt werden, wer seit mindestens 12 Monaten aktives Mitglied der Einsatzabteilung ist.

 

(4) Die Aufnahme in die Freiwilligen Feuerwehren ist schriftlich beim Stadtbrandmeister/Wehrfiihrer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

 

(5) Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

 

(6) Auf Vorschlag des Stadtbrandmeisters, bei den Feuerwehren der Ortsteile des Wehrführers, entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 3 ThürBKG).

 

(7) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Feuerwehrsatzung bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.

 

 

 

§6

Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung

 

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

 

a) der Vollendung des 60. Lebensjahres,

 

b) in den Fällen des § 13 Abs. 1 S.2 ThBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres

 

c) dem Austritt,

 

d) dem Ausschluss.

 

(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandmeister oder Wehrführer erklärt werden.

 

(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Stadtbrandmeisters, in Ortsteilen auch des Wehrführers, entpflichten (§ 13 Abs. 5 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und/oder bei angesetzten Übungen.

 

 

 

§7

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

 

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Stadtbrandmeister, dessen Stellvertreter, den Wehrführer, den stellvertretenden Wehrführer sowie die Mitglieder des Feuerwehrausschusses.

 

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.

 

Sie haben insbesondere

 

a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften,Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

 

b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

 

c) am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

 

(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

 

(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des§ 5 Abs. 1 Satz 2.

 

(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gilt § 5 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO).

 

 

 

§8

Ordnungsmaßnahmen

 

Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Stadtbrandmeister/Wehrführer im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm

 

a) eine Ermahnung,

 

b) einen mündlichen Verweis

 

aussprechen.

 

Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

 

 

 

§9

Alters- und Ehrenabteilung

 

(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenze gern. § 5 Abs.2, dauernder Dienstunfahigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

 

(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet

 

a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandrneister/ Wehrführer erklärt

 

werden muss,

 

b) durch Ausschluss (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend).

 

(3) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des

Feuerwehrausschusses gewählt werden.

 

 

 

§ 10

Jugendfeuerwehr

 

(1) Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kölleda führt die Namen: "Jugendfeuerwehr Kölleda". In den Ortsteilen wird der Ortsteilname mit angeführt.

 

(2) Die Jugendfeuerwehr der Stadt Kölleda ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter-vom vollendeten 6. Lebensjahr bis- in der Regel- zum vollendeten 16. Lebensjahr.

 

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Kölleda untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Stadtbrandmeister als Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehren und durch die Wehrführer, die sich dazu des

jeweiligen Jugendfeuerwehrwartes bedienen.

 

 

 

§11

Stadtbrandmeister,

stellvertretender Stadtbrandmeister,

Wehrführer, stellvertretender Wehrführer

 

(1) Der Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Kölleda ist der Stadtbrandmeister.

 

(2) Der Stadtbrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehrenauf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

 

(3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer gemeinsamen Jahreshauptversammlung (§§ 14 und 15) der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Kölleda statt.

 

(4) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren derStadt Kölleda angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuchder nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.

 

(5) Der Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Kölleda ernannt. Er istverantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Kölledaund die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowiefür die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehren zu sorgen und denBürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieserAufgaben haben ihn der stellvertretende Stadtbrandmeister, die Wehrführer und dieFeuerwehrausschüsse zu unterstützen.

 

(6) Der stellvertretende Stadtbrandmeister hat den Stadtbrandmeister bei Verhinderung zuvertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünfJahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in

der der Stadtbrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitigeine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnenzwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden

Stadtbrandmeisters stattfinden kann. Der stellvertretende Stadtbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Kölleda ernannt.

 

(7) Die Wehrführer führen die Freiwilligen Feuerwehren in den Ortsteilen nach Weisung des Stadtbrandmeisters. Die Wehrführer werden von den aktiven Angehörigen der Ortsteilfeuerwehrgrundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr(§ 14 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer derEinsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen

Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.

 

(8) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten.Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren(§ 14 Abs. 1) auf die Dauer von

fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.

 

(9) Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gilt Abs. 5 Satz 1 entsprechend.

 

 

 

§ 12

Feuerwehrausschuss

 

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Stadtbrandmeisters und der Wehrführer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Kölleda je ein Feuerwehrausschuss gebildet.

 

(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Stadtbrandmeister/Wehrführer als Vorsitzenden,seinem Stellvertreter, aus bis zu 5 Angehörigen der Einsatzabteilung, einem Vertreter derAlters- und Ehrenabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart.

 

(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung und des Jugendfeuerwehrwartes erfolgt in einer Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Einsatzabteilung

und der Alters- und Ehrenabteilung. Der Jugendfeuerwehrwart soll mindestens 18 Jahre alt und in der Regel nicht älter als 35 Jahre sein. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und soll den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben.

 

(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses em. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehren oder andere Personen zu Sitzungen einladen.

 

(5) Der Stadtbrandmeister, sofern er nicht nach Absatz 2 den Vorsitz führt, und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

 

 

 

§13

Wehrführerausschuss

 

(1) Die Stadt Kölleda hat mehrere Freiwillige Feuerwehren. Deshalb wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandmeister, seinem Stellvertreter, den Wehrführern und deren Stellvertretern besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Kölleda zu koordinieren.

 

(2) Der Stadtbrandmeister beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat eineWehrführersitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder desAusschusses schriftlich, unter Angabe von Gründen, beantragt wird.

 

 

 

§ 14

Jahreshauptversammlung

 

(1) Unter dem Vorsitz des Stadtbrandmeisters bzw. des Wehrführers findet jährlich eine getrennte Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren statt.

 

(2) Die Jahreshauptversammlung wird vorn Stadtbrandmeister I Wehrführer einberufen. Erhat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

 

(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn diesmindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe vonGründen verlangt.

 

(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens eine Woche vorher schriftlich bekannt zu geben.

 

(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse der

Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

 

 

 

§ 15

Gemeinsame Hauptversammlung

 

(1) Unter Vorsitz des Stadtbrandmeisters findet jährlich eine gerneinsame Hauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Kölleda statt. Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandmeister einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

 

(2) Die gerneinsame Hauptversammlung wird vorn Stadtbrandmeister einberufen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitgliederder Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

 

(3) § 14 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

 

 

 

§ 16 Wahl des Stadtbrandmeisters, des stellvertretenden Stadtbrandmeisters, des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers, der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses

 

(1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden voneinem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.

 

(2) Die Wahlberechtigten sind vorn Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 14 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

 

(3) Der Stadtbrandmeister, sein Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss und der Jugendwart werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird alsMehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigtehat soviel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. Inden Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. BeiStimmengleichheit entscheidet das Los.

 

(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Absatz 3 Satz 1) kann, wennnur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durchHandzeichen gewählt werden.

 

(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandmeisters, seines Stellvertreters, der Wehrführers und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Stadtrat zu übergeben.

 

 

 

§ 17

Feuerwehrvereine

 

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtliehen Feuerwehrvereinen zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung.

 

 

 

§ 18

Inkrafttreten



(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26.07.2010 außer Kraft.

 

 

 

 

 

Kölleda, den 19.08.2013

 

Hoffmann

Bürgermeister der Stadt Kölleda